Satzung - Homepage der SGV-Abt.Affeln e.V.

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§ 1 Zweck, Sitz und Gebiet

1.Die am 16.1.1932 gegründete Abteilung trägt den Namen »Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Affeln«. Der Sitz ist 58809 Neuenrade-Affeln. Lt. Hauptversammlungsbeschluß vom 4.12.1999 soll der Verein ins Vereinsregister aufgenommen werden.  


2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist das Wandern zu pflegen, zu fördern und echte Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen zu ermöglichen, das Bewußtsein für die lebendige Tradition unseres Raumes wachzuhalten, dem Menschen des modernen Industriezeitalters den Blick für die Notwendigkeit einer sinnvoll geordneten Natur zu schärfen und setzt sich deshalb für die Belange des Umweltschutzes, einer aktiven Landschaftspflege und einer entsprechenden Landschaftsplanung ein.


3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  





§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Abteilung sind:

1.Erwachsene, Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind
Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um die SGV-Abteilung Affeln besonders verdient
gemacht haben und mindestens 20 Jahre der Abteilung angehören.


2.Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die von der Versammlung ernannten Ehrenmitglieder sowie Mitglieder ab dem vollendeten 75.Lebensjahr sind beitragsfrei gestellt.
Die zuvor genannten können freiwillig eine weitere jährliche Beitragszahlung veranlassen. Jugendliche zahlen einen verminderten Beitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die jährliche Hauptversammlung festgelegt. Über die Aufnahme in eine Abteilung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Hauptvorstand angerufen werden.


3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4.Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des Vereins sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Mitgliederpreise eingeräumt.


5.Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder, die gegen die Belange des SGV verstoßen oder ihrer Zahlungspflicht gegenüber nicht dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungsansprüche.





§ 3 Bezirk und Hauptverein

1.Die Abteilung gehört zum SGV - Bezirk Unterlenne, in dessen Bereich er liegt.


2.Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls die hieran verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich bevollmächtigen.





§ 4 Hauptversammlung

1.Alljährlich findet eine Hauptversammlung im letzten Quartal statt.Hierzu muß der Abteilungsvorstand mindestens 1 Woche vorher durch Aushang an der örtlichen, öffentlichen Anschlagtafel einladen.  


2.Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind der Jahresbericht, die Rechnungslage nebst Entlastung sowie Vorstandswahlen.


3.Die Kasse wird jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören, geprüft.


4.Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.


5.Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen.


6.Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Abteilung ein.  


7.Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlußfähig.  


8.Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.


§ 5 Abteilungsvorstand

1.Der Abteilungsvorstand muß mindestens aus 4 Personen bestehen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart (im folgenden »geschäftsführender Vorstand«). Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, können weitere Vorstandsmitglieder als Fachwarte für bestimmte Fachaufgaben gewählt werden.  


2.Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter muß sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und die des Abteilungsvorstandes gebunden.  


3.Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des Hauptvereins.  


4.Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von ¼ der Vorstandsmitglieder muß eine Einberufung erfolgen.


§ 6 Wahlen und Abstimmungen

1.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.


2.Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, oder, wenn sich Widerspruch erhebt, durch Stimmzettel.  


3.Der Abteilungsvorstand wird von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Jährlich stehen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und ggf. ein oder mehrere Fachwarte zur Wahl.


4.Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen eine anschließende Stichwahl.


§ 7 Auflösung

1.Die Auflösung der Abteilung kann von der Hauptversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muß mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen werden.


2.Das Vermögen fällt bei Auflösung dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird oder seine Gemeinnützigkeit verloren hat, beschließt die Hauptversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.





§ 8 Geltungsbeginn

Dieses Satzung wird rechtsgültig mit der Annahme durch die Generalversammlung am 09.12.2017.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung des SGV.



Gezeichnet durch:

  • Andreas Schulze                1. Vorsitzender
  • Rudolf Levermann             2. Vorsitzender
  • Thomas Ernst                    Schriftführer
  • Markus Perrin                    Kassierer


 

  
Datenschutzhinweise für Mitglieder der SGV-Abteilung Affeln e.V.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche personenbezogenen Daten wir erheben, wie wir mit den Daten umgehen und sie benutzen. Dabei beziehen sich die Angaben der aufgeführten Artikel auf die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).  

Verantwortliche Stelle ist

SGV-Abteilung Affeln e.V.
Weidenstraße 25
58809 Neuenrade-Affeln

- nachstehend SGV-Abteilung genannt –  

Mit der Mitgliedschaft in einer örtlichen SGV-Abteilung ist zugleich eine Mitgliedschaft im Sauerländischen Gebirgsverein e.V. (SGV), im Landeswanderverband NRW e.V. (LWV) sowie im Dachverband, dem Deutschen Wanderverband e.V. (DWV) verbunden.
Die von Ihnen in Ihrer Beitrittserklärung angegebenen personenbezogenen Daten werden auf den EDV-Systemen der SGV-Abteilung gespeichert und für die Erfüllung unserer Verpflichtungen Ihnen gegenüber, Verfolgung des Veriensziels, der Mitgliederbetreuung und Verwaltungszwecke bzw. zur allgemeinen Kommunikation innerhalb des Vereins verarbeitet und genutzt.  

Pflichtangaben für den Beitritt zur SGV-Abteilung sind die Angabe des Vor- und Zunamens, der Adresse sowie des Geburtsdatums (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b – Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen); ohne diese Daten kann keine Mitgliedschaft abgeschlossen werden.  

Freiwillige Angaben sind darüber hinaus die Angabe der Telefonnummer (Festnetz/Mobil).der E-Mail-Adresse sowie der Bankverbindung.
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte vom DWV. Hierfür werden folgende personenbezogene Daten der Mitglieder übermittelt:

Vorname, Name und SGV-Abteilung.

Ihre personenbezogenen Daten geben wir grundsätzlich nicht an Dritte außerhalb der SGV-Abteilung weiter. Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft können diese jedoch an folgende Empfänger übermittelt werden: Steuerberater (im Rahmen der Mitgliederabrechnung/Finanzbuchhaltung), SGV und SGV-Bezirke, Finanzbehörden, Unfall-/Haftpflicht-Versicherer, Landes-/Bundesbehörden/Bezirksregierungen bei Beantragung von Förderungen/Bezuschussungen/Bildungsprämien, Referenten (bei Lehrgängen), Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte. Hier wird jedoch im Einzelfall immer die Rechtmäßigkeit geprüft.  

Bei Funktionsträgern (Präsidiums, Beirats und Ausschussmitglieder, Fachwarte, Wegemarkierer und Wanderführer, Abteilungs- und Bezirksvorstände) werden deren Kontaktdaten zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben innerhalb der Vereins- und Verbandstrukturen an den DWV, den Landeswanderverband NRW e.V. und die Deutsche Wanderjugend (DWJ) im Rahmen der internen Kommunikation weitergegeben. Die SGV-Abteilung und der SGV veröffentlichen die Kontaktdaten der o.g. Funktionsträger zudem auf der jeweiligen Internetseite (beim SGV z.B. unter ).

Weiterhin veröffentlichen die SGV-Abteilung bzw. der SGV folgende persönliche Nachrichten mit einem Bezug zum Verein, z.B. Jubiläen, besondere Geburtstage, besondere Leistungen, Nachrufe o.ä. auf bzw. in Vereinsmedien z.B. Vereinszeitschrift, Homepage, Newsletter, Facebookseiten, Informationsbroschüren, Pressemeldungen, Wanderpläne o.ä. Gleiches gilt für (Foto-)Aufnahmen, die im Rahmen von SGV-Abteilungsveranstaltungen (Wandertage, Bildungsveranstaltungen etc.) gefertigt werden. Diese Verarbeitungen beruhen auf der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f. Unser Interesse gilt einer ansprechenden Außendarstellung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, zu der u.a. bebilderte Berichterstattungen gehören.  

Mit dem Beitritt zur SGV-Abteilung nehmen Sie zur Kenntnis, dass die SGV-Abteilung bzw. der SGV ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer (sofern angegeben) zum Zweck der Ermittlung der von Ihnen gewünschten Vereinsmedien sowie zur allgemeinen Vereinskommunikation durch berechtigte Personen nutzt. Diese Verarbeitung führen wir aufgrund einer Interessenabwägung durch (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f).  

Der SGV sendet Ihnen im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft regelmäßig die Vereinszeitschrift „Kreuz & Quer“ zu. Sollten Sie die Zustellung der „Kreuz & Quer“ nicht wünschen, können Sie dies der SGV-Abteilung Affeln in Textform (z.B. Brief oder per Mail) mitteilen.

Sie können jederzeit Auskunft (Artike 15) über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten und Berichtigung verlangen (Artikel 16), soweit die bei der SGV-Abteilung gespeicherten Daten nicht richtig sind. Außerdem steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung (Artikel 17) zu, weiterhin das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18) und das Recht auf Datenübertagbarkeit (Artikel 20).  

**Erfolgt eine der oben aufgeführten Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f – der Interessenabwägung -, steht Ihnen nach Artikel 21 aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, ein Recht auf Widerspruch zu.**

Wenn Sie der Meinung sind, dass wir die Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten, besteht zudem ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77).  

Nach Beendigung de Mitgliedschaft werden Ihre Personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht nach steuerrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen (z.B. 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für buchhalterische Unterlagen/Mitgliederabrechnungen). Hiervon sind die Daten ehemaliger Funktionsträger und Mitglieder mit Ehrungen der SGV-Abteilung ausgeschlossen, die weiterhin elektronisch archiviert werden.  

Eine Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für Werbezwecke findet weder durch die SGV-Abteilung noch durch den SGV oder übergeordnete Verbandsstrukturen statt. Weiterhin benutzt weder die SGV-Abteilung noch der SGV ein Verfahren zur Bildung von Benutzerprofilen.  

Bei der Anmeldung von Mitgliedern unter 18 Jahren ist zur Anmeldung die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.  

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass trotz Ihres Widerrufs Fotos und Videos von Ihrer Person im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen der SGV-Abteilung gefertigt und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden dürfen.  

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